Rechtlicher Hinweis
Laut §22 (Recht am eigenen Bild) des Kunsturhebergesetzes dürfen Bildnisse (Fotos) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zu Schau gestellt werden. Ausgenommen sind laut §23 Absatz 3 jedoch Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, was bei Veranstaltungen der Fall ist. 



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