Rechtlicher Hinweis
Laut §22 (Recht am eigenen Bild) des Kunsturhebergesetzes dürfen Bildnisse (Fotos) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zu Schau gestellt werden. Ausgenommen sind laut §23 Absatz 3 jedoch Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, was bei Veranstaltungen der Fall ist.
Laut §22 (Recht am eigenen Bild) des Kunsturhebergesetzes dürfen Bildnisse (Fotos) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zu Schau gestellt werden. Ausgenommen sind laut §23 Absatz 3 jedoch Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, was bei Veranstaltungen der Fall ist.